Satzung meet B(w) e.V.
Die Satzung bildet die Grundlage unserer Arbeit bei meet B(w) e.V.
Sie regelt Ziele, Struktur und das gemeinsame Miteinander im Verein.
Hier finden Sie die wichtigsten Inhalte im Überblick:
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (gemäß §?52 Abs.?2 Nr.?18 AO) insbesondere durch Vernetzung, Unterstützung, Qualifizierung und Erhöhung der Sichtbarkeit von Frauen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung und des nachgeordneten militärischen und zivilen Dienstbereichs. Zugleich trägt der Verein zur Stärkung des demokratischen Staatswesens (§?52 Abs.?2 Nr.?24 AO) bei, indem er strukturelle Benachteiligungen abbaut und Gleichstellung realisiert.
- Der Satzungszweck wird durch fachliche, bildungsbezogene und gemeinwohlorientierte Maßnahmen verwirklicht. Hierzu gehören insbesondere Informations-, Beratungs- und Bildungsformate (z.B. Workshops, Vorträge, Diskussionsrunden), Mentoring- und Qualifizierungsprogramme sowie die Erarbeitung und Veröffentlichung fachlicher Stellungnahmen, Leitfäden und Empfehlungen zur Gleichstellungsförderung.
- Der Verein versteht sich als überparteiliches und überkonfessionelles Netzwerk von Frauen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Er wirkt durch seine Aktivitäten gezielt darauf hin, strukturelle Nachteile von Frauen abzubauen und die tatsächliche Gleichstellung im Sinne von Art.?3 Abs.?2 GG zu fördern. Dabei orientiert er sich am verfassungsrechtlichen Leitbild der Gleichberechtigung sowie an den Grundsätzen der Inneren Führung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Aufbau, Pflege und Moderation eines bundesweiten, überparteilichen Netzwerks, das als Kommunikations- und Erfahrungsraum dient und fachlichen Austausch fördert;
b) Konzeption und Durchführung von Mentoring- und Qualifizierungsformaten (z.?B. Mentoring-Tandems, Workshops, Trainings), die Kompetenzen, Führung, Karriereentwicklung und Chancengerechtigkeit stärken;
c) Planung und Umsetzung von Projekten zur Förderung von Chancengerechtigkeit, Teilhabe und fairen Aufstiegsbedingungen (u.?a. Analyse, Best-Practice-Transfer, Dialogformate mit Institutionen);
d) Informations-, Beratungs- und Bildungsangebote zu Frauengesundheit im Kontext dienstlicher Anforderungen (z.?B. Informationsveranstaltungen, Leitfäden, Fachvorträge), ohne individuelle medizinische Behandlung zu ersetzen;
e) Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit von Frauen und sowie die Beilegung der Unterrepräsentanz von Frauen in den Streitkräften (z.?B. Vorträge, Publikationen, öffentliche Veranstaltungen, digitale Formate);
f) Initiativen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst (z.B. Konzepte, Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit über praxistaugliche Lösungen);
g) Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen und Institutionen, soweit dies den Satzungszweck fördert;
h) Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien, Studien- und Praxisberichten sowie Durchführung von Tagungen und Diskussionen;
i) Erarbeitung und Veröffentlichung von fachlichen Leitlinien, Handreichungen, Studien oder Stellungnahmen, die die tatsächliche Gleichstellung in den genannten Bereichen fördern;
j) Einrichtung von Facharbeitskreisen oder Kommissionen zur kontinuierlichen fachlichen Arbeit und zur Vorbereitung von Publikationen und Veranstaltungen.
- Der Verein verfolgt seine Zwecke in einer Weise, die der Allgemeinheit zugutekommt. Seine Angebote (insbesondere Informations-, Bildungs- und Dialogformate) sollen – soweit möglich – auch Nichtmitgliedern offenstehen oder eine breite öffentliche Wirkung entfalten. Damit wird sichergestellt, dass die Förderung nicht nur einem geschlossenen Personenkreis zugutekommt (vgl. §?52 Abs.?1 AO).
Partei- und religionspolitische Zwecke werden nicht verfolgt. Der Verein agiert überparteilich und konfessionell ungebunden und bekennt sich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
- Der Verein unterstützt Frauen dabei, sich zu vernetzen, gegenseitig zu fördern und ihre Bedarfe konstruktiv zu kommunizieren und in die Vereinsarbeit einzubringen. Dabei wird ausdrücklich Wert auf die soldatische und die zivile Perspektive gelegt.
- Der Verein wirkt darauf hin, dass echte Eignung, Befähigung und Leistung die individuellen Karrierechancen bestimmen und strukturelle Hürden für Frauen abgebaut werden.
- Der Verein ist als gemeinnütziger Verein grundsätzlich zur Neutralität und Zweckbindung verpflichtet. Politische Betätigung ist zulässig, wenn und soweit sie der Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke dient, parteipolitisch neutral bleibt und gegenüber der unmittelbaren Zweckverwirklichung nicht im Vordergrund steht.
- Der Verein distanziert sich von Verhaltensweisen, die seiner Zielsetzung widersprechen, insbesondere von Aktivitäten, die auf Ab- und Ausgrenzung/ Parallelstrukturen, reine Selbstdarstellung oder die Förderung eigenwirtschaftlicher Einzelinteressen gerichtet sind.
- Der Verein finanziert sich durch Spenden, öffentliche oder private Fördermittel, projektbezogene Zuschüsse, Einnahmen aus satzungsgemäßen Veranstaltungen sowie sonstige Zuwendungen, die mit den gemeinnützigen Zwecken vereinbar sind.
- Mitgliedsbeiträge: Der Verein erhebt derzeit keine regelmäßigen Beiträge. Die Mitgliederversammlung kann Beiträge und/ oder Umlagen beschließen und eine Beitragsordnung erlassen. Dabei sind Transparenz, Gleichbehandlung und Gemeinnützigkeitsvorgaben zu beachten.
- Über die Annahme von Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Zuwendungen, die den Vereinszwecken oder Grundwerten widersprechen oder die Gemeinnützigkeit gefährden können, müssen abgelehnt werden.
- Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Fördermitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können nur Personen mit weiblichem Geschlechtseintrag werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und einen Bezug zum Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder seinem Umfeld haben (z. B. Soldatinnen, Reservistinnen, Beamtinnen, Tarifbeschäftigte, ehemalige Angehörige, Angehörige in Ausbildung/Studium mit Bezug zum Geschäftsbereich). Juristische Personen sind nicht zulässig.
- Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen, unabhängig vom Geschlecht werden, die die Zwecke des Vereins ideell und/oder materiell unterstützen.
- Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung wegen besonderer Verdienste ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder – bei juristischen Personen – durch deren Auflösung.
- Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Es besteht eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte. Ein Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen besteht nicht.
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. ein Beirat (sofern eingerichtet).
Der Verein kann zur inhaltlichen Arbeit Facharbeitsgruppen (AGs) einrichten.
AGs sind keine Organe des Vereins sie wirken ausschließlich nach innen und haben keine Vertretungsbefugnis nach außen.
Die Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung, Leitung, Berichtspflichten und Arbeitsweise regelt der Vorstand durch Beschluss; dies umfasst insbesondere Regeln zu Vertraulichkeit und Dokumentation.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
- Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen; die Tagesordnung ist beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Enthaltungen zählen nicht als Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Hybride und virtuelle Versammlung: In der Einladung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder ohne physische Anwesenheit im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen und Mitgliederrechte ausüben (hybrid). Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass künftige Versammlungen auch vollständig virtuell stattfinden. In der Einladung ist anzugeben, wie Rechte elektronisch ausgeübt werden können.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
- Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung in Textform oder über einen vereinsinternen digitalen Zugang zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten sind im Zweifel zu schwärzen oder zu anonymisieren, soweit sie für das Verständnis der Beschlusslage nicht erforderlich sind.
- Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) der Vorsitzenden,
b) der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsämter (z.?B. Schriftführung, Beisitzerinnen) schaffen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
- Vertretung (§ 26 BGB):
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden der stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin.
- Jede von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der erweiterte Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen (auch virtuell) mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
- Vorstandsämter enden durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt (Textform), Abberufung oder Wegfall der Wählbarkeit.
- Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit abberufen; die Abberufung kann durch die Satzung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen; die Mitgliederversammlung entscheidet über die Nachwahl.
- Zusammensetzung des Vorstands (Parität)
Es ist Grundsätzlich anzustreben den Vorstand paritätisch aus zivilen und militärischen Mitgliedern zu besetzen. Die Zugehörigkeit (zivil/militärisch) bestimmt sich nach dem Status zum Zeitpunkt der Wahl.
- Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten. Sie legt die Anzahl der zu wählende Beiratsmitglieder fest.
- Der Beirat berät den Vorstand fachlich; er hat keine Vertretungsbefugnis und kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand.
- Zusammensetzung, Amtsdauer und Arbeitsweise regelt ein Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und Funktionsträgerinnen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und zur Vereinsverwaltung (z.?B. Mitgliederverwaltung, Einladungen, Beitragserhebung, Spendenverwaltung, Nachweisführung).
- Die Verarbeitung erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften; hierfür können interne Zuständigkeiten und Verfahren (z.?B. Datenschutzkonzept, Löschkonzept) durch Vorstandsbeschluss geregelt werden.
- Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten (insbesondere Fotos/Videoaufnahmen bei Veranstaltungen) erfolgt nur auf Rechtsgrundlage oder mit Einwilligung; Näheres kann eine Datenschutz-/Medienrichtlinie regeln.
- Der Verein informiert Teilnehmerinnen/Teilnehmer an Veranstaltungen in geeigneter Weise über Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Anmeldung, Durchführung, hybrider Teilnahme sowie Foto-, Video- und Tonaufnahmen. Der Verein stellt transparente Informationen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben bereit; Betroffenenrechte (insbesondere Auskunft, Widerspruch und Löschung) werden nach gesetzlichen Maßgaben gewährt. Näheres regelt die Datenschutz- und Medienrichtlinie.
- Veranstaltungskategorien
Der Verein führt Veranstaltungen zur Verwirklichung des Satzungszwecks durch. Veranstaltungen werden durch den Vorstand in eine der folgenden Kategorien eingestuft:
a) öffentliche Veranstaltungen (Zutritt grundsätzlich auch für Nichtmitglieder),
b) vereinsöffentliche Veranstaltungen (Zutritt für Mitglieder, Fördermitglieder und geladene Gäste),
c) interne Mitgliederveranstaltungen (Zutritt nur für Mitglieder),
d) vertrauliche Sitzungen (insbesondere Organsitzungen und vertrauliche Fachformate).
- Durchführung
Veranstaltungen können in Präsenz, digital oder in hybrider Form stattfinden.
- Teilnahme und Ordnung
Der Vorstand kann Teilnahmebedingungen festlegen und ist berechtigt, Personen aus wichtigem Grund von Veranstaltungen auszuschließen.
- Datenschutz
Im Rahmen von Veranstaltungen können Bild- und Tonaufnahmen erfolgen. Die Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 20) sowie ggf. erteilter Einwilligungen.
Hier kommt der Download für die komplette Satzung hin! Satzung (Stand_ 12.05.2026)
